Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 82, Fassung vom 30.12.2003

Ärztegesetz 1998 § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausschüsse

Paragraph 82,
  1. Absatz einsDer Vorstand und die Kurienversammlungen können beratende Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten einrichten.
  2. Absatz 2Für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder zum Zahnarzt zusammenhängenden Fragen ist vom Vorstand jedenfalls eine Ausbildungskommission einzurichten. Mitglieder der Ausbildungskommission können nur ordentliche Kammerangehörige sein.
  3. Absatz 3Mitgliedern der Ausbildungskommission gemäß Absatz 2, obliegt die Überprüfung der Qualität der Ausbildung von Turnusärzten in anerkannten Ausbildungsstätten an Ort und Stelle (Visitation). Zum Zwecke der Visitation haben die zur Ausbildung von Turnusärzten berechtigten Einrichtungen und Personen Mitgliedern der Ausbildungskommissionen Zutritt zu gestatten, in alle Unterlagen, die die Ausbildung der Turnusärzte betreffen, Einsicht zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  4. Absatz 4Die Visitation ist nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen, die von der Österreichischen Ärztekammer festzusetzen sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40022901