die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 oder 3 oder Abs. 2 Z 3 oder 4 erforderlichen ärztlichen oder fachärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise oder sonstigen Bescheinigungen sowiedie zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 oder Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 erforderlichen ärztlichen oder fachärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise oder sonstigen Bescheinigungen sowie