Berufsbezeichnungen
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz einsÄrztliche Berufsbezeichnungen dürfen - unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Führung solcher Berufsbezeichnungen als Amtstitel - nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen geführt werden.
(2)Absatz 2Die Berufsbezeichnungen „Arzt für Allgemeinmedizin”, „approbierter Arzt”, „Facharzt”, „Zahnarzt” oderDie Berufsbezeichnungen „Arzt für Allgemeinmedizin”, „approbierter Arzt”, „Facharzt”, „Zahnarzt” oder
„Turnusarzt” sowie sonstige Berufsbezeichnungen dürfen nur nach Erfüllung der hiefür geltenden Voraussetzungen (§§ 4, 5, 18, 19, 21, 27, 32, 33, 44 und 211) geführt werden.„Turnusarzt” sowie sonstige Berufsbezeichnungen dürfen nur nach Erfüllung der hiefür geltenden Voraussetzungen (Paragraphen 4,, 5, 18, 19, 21, 27, 32, 33, 44 und 211) geführt werden.
(3)Absatz 3Jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.
(4)Absatz 4Der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben den amtlich verliehenen Titeln nur nachstehende, der Wahrheit entsprechende Zusätze beigefügt werden:
auf die gegenwärtige Verwendung hinweisende Zusätze,
auf eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches hinweisende Zusätze,
von der Österreichischen Ärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung,
in- und ausländische Titel und Würden, sofern sie zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder Berufstiteln geeignet sind, jedoch nur mit Bewilligung des zuständigen Bundesministers oder in der von diesem festgelegten Form.
(5)Absatz 5Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für im Ausland zur Ausübung des ärztlichen Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland aufhalten.Die Absatz eins und 2 gelten nicht für im Ausland zur Ausübung des ärztlichen Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland aufhalten.
(6)Absatz 6Die Berufsbezeichnung „Primararzt” oder „Primarius” dürfen nur Fachärzte unter der Voraussetzung führen, daß sie in Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung, die mindestens 15 systemisierte Betten aufweist, betraut sind, und ihnen mindestens ein Arzt unterstellt ist. Zur Führung der genannten Berufsbezeichnung sind auch die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums betrauten Fachärzte und Zahnärzte berechtigt, denen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte, hauptberuflich tätige Ärzte unterstellt sind.Die Berufsbezeichnung „Primararzt” oder „Primarius” dürfen nur Fachärzte unter der Voraussetzung führen, daß sie in Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung, die mindestens 15 systemisierte Betten aufweist, betraut sind, und ihnen mindestens ein Arzt unterstellt ist. Zur Führung der genannten Berufsbezeichnung sind auch die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums betrauten Fachärzte und Zahnärzte berechtigt, denen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte, hauptberuflich tätige Ärzte unterstellt sind.
(7)Absatz 7Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind berechtigt, entweder die Berufsbezeichnung “Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde” oder “Zahnarzt” zu führen.Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind berechtigt, entweder die Berufsbezeichnung “Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde” oder “Zahnarzt” zu führen.