Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 22, Fassung vom 30.12.2003

Ärztegesetz 1998 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Bescheinigungen

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die
    1. Ziffer eins
      das Studium der gesamten Heilkunde vor dem 1. Jänner 1994 begonnen haben und
    2. Ziffer 2
      die allgemeinen und besonderen Erfordernisse gemäß Paragraph 18, Absatz 2 und 4 erfüllen und
    3. Ziffer 3
      während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich eine zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt haben,
    auf Antrag eine Bescheinigung gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG über diese Tatsachen auszustellen, aus der weiters hervorgeht, daß sie berechtigt sind, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die in die Ärzteliste eingetragenen Inhaber eines an einer Universität der Republik Österreich erworbenen Doktorates der Zahnheilkunde. Vom Nachweis gemäß Ziffer 3, sind Personen befreit, die eine dreijährige Ausbildung nach der Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1925,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 829 aus 1995,, absolviert haben und eine Bescheinigung des Dekanates einer medizinischen Fakultät einer österreichischen Universität vorlegen, wonach diese Ausbildung der im Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genannten Ausbildung gleichwertig ist.
  2. Absatz 2Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vor, so hat die Österreichische Ärztekammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.
  3. Absatz 3Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Absatz 2, steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn ein Hauptwohnsitz in Österreich nicht besteht, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Österreich gelegen ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40029481