(1)Absatz einsDer Präsident vertritt die Österreichische Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes, insbesondere durch Koordinierung der Bundeskurien, zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Bundeskurien, die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Österreichischen Ärztekammer. Überdies obliegt dem Präsidenten der Abschluß von Kollektivverträgen (§ 118 Abs. 2 Z 18) gemeinsam mit der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte bzw. der Bundeskurie der Zahnärzte.Der Präsident vertritt die Österreichische Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes, insbesondere durch Koordinierung der Bundeskurien, zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Bundeskurien, die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Österreichischen Ärztekammer. Überdies obliegt dem Präsidenten der Abschluß von Kollektivverträgen (Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 18,) gemeinsam mit der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte bzw. der Bundeskurie der Zahnärzte.