Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 15, Fassung vom 31.07.2002

Ärztegesetz 1998 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Diplome und Bescheinigungen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
    1. Ziffer eins
      die allgemeinen Erfordernisse (Paragraph 4, Absatz 2,) und
    2. Ziffer 2
      das besondere Erfordernis gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, oder
    3. Ziffer 3
      die besonderen Erfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und
    4. Ziffer 4
      die Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 erfüllen, auf Antrag ein Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin (Diplom über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin) oder Facharzt (Facharztdiplom) geltenden Ausbildungserfordernissen auszustellen. Ein entsprechendes Diplom ist weiters Personen auszustellen, die ihre ärztliche Ausbildung als Turnusarzt gemäß Paragraph 4, Absatz 6, zweiter Satz absolviert haben.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen vor dem 1. Jänner 1994 ein Zertifikat über die Absolvierung der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt eines Sonderfaches, dessen Bezeichnung mit den in den Artikeln 3, 5 oder 7 der Richtlinie 93/16/EWG für Österreich angeführten Bezeichnungen nicht übereinstimmt, ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 9 Absatz 5, dieser Richtlinie auszustellen, sofern dieses Zertifikat eine Ausbildung abschließt, die den Artikeln 2, 4 oder 6 dieser Richtlinie entspricht und dem in den Artikeln 3, 5 oder 7 dieser Richtlinie für Österreich angeführten Diplom gleichgehalten wird.
  3. Absatz 3Liegen die Voraussetzungen der Absatz eins, oder 2 nicht vor, so hat die Österreichische Ärztekammer die Ausstellung des Diplomes oder der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.
  4. Absatz 4Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Absatz 3, steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich gelegen ist. Der Landeshauptmann hat Bescheide, mit denen Berufungen stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR12142653

Alte Dokumentnummer

N8199855557L