Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 98
Inkrafttretensdatum
11.11.1998
Außerkrafttretensdatum
10.08.2001
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
§ 98.Paragraph 98,
(1)Absatz einsAus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im einzelnen folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:
Witwen- und Witwerversorgung,
(2)Absatz 2Die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leistungen setzen sich aus der Grundleistung und der Zusatzleistung zusammen.Die im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Leistungen setzen sich aus der Grundleistung und der Zusatzleistung zusammen.
(3)Absatz 3Die Grundleistung wird im Falle des Alters und der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit in der Höhe von 2 500 S monatlich ohne Rücksicht auf die Beitragsdauer gewährt. Die Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 können bis zu vierzehnmal jährlich gewährt werden.Die Grundleistung wird im Falle des Alters und der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit in der Höhe von 2 500 S monatlich ohne Rücksicht auf die Beitragsdauer gewährt. Die Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 können bis zu vierzehnmal jährlich gewährt werden.
(4)Absatz 4Erreichen im Einzelfall die Beiträge nach § 109 Abs. 3 nicht das zur finanziellen Sicherstellung der vorgesehenen Leistungen erforderliche Ausmaß, kann die Satzung bestimmen, ob und in welchem Umfang diese Leistungen dem tatsächlich geleisteten Beitrag angepaßt werden. Dies gilt auch für die Grundleistung.Erreichen im Einzelfall die Beiträge nach Paragraph 109, Absatz 3, nicht das zur finanziellen Sicherstellung der vorgesehenen Leistungen erforderliche Ausmaß, kann die Satzung bestimmen, ob und in welchem Umfang diese Leistungen dem tatsächlich geleisteten Beitrag angepaßt werden. Dies gilt auch für die Grundleistung.
(5)Absatz 5Das Ausmaß der Zusatzleistung richtet sich nach der Höhe der vom Kammerangehörigen hiefür insgesamt geleisteten Beiträge. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf § 92 Abs. 1 auch für die im Abs. 1 Z 3 und 5 genannten Versorgungsleistungen eine Zusatzleistung vorsehen.Das Ausmaß der Zusatzleistung richtet sich nach der Höhe der vom Kammerangehörigen hiefür insgesamt geleisteten Beiträge. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf Paragraph 92, Absatz eins, auch für die im Absatz eins, Ziffer 3 und 5 genannten Versorgungsleistungen eine Zusatzleistung vorsehen.
(6)Absatz 6Die Satzung kann unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens Ergänzungsleistungen zur Grundleistung vorsehen.
Schlagworte
Witwenversorgung
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142736
Alte Dokumentnummer
N8199855640L