Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 80, Fassung vom 10.08.2001

Ärztegesetz 1998 § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Aufgaben der Vollversammlung

Paragraph 80,

Der Vollversammlung obliegt

  1. Ziffer eins
    die Anordnung der Wahlen in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte,
  2. Ziffer 2
    die Wahl des Präsidenten und des oder der Vizepräsidenten, sofern nicht auf Grund der Satzung die Funktion der Vizepräsidenten von den Kurienobmännern ausgeübt wird (Paragraph 73, Absatz 2,),
  3. Ziffer 3
    die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (Paragraph 81, Absatz eins,),
  4. Ziffer 4
    die Wahl des Verwaltungsausschusses, des Beschwerdeausschusses und des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds,
  5. Ziffer 5
    die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß,
  6. Ziffer 6
    die Erlassung einer Umlagenordnung,
  7. Ziffer 7
    die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,
  8. Ziffer 8
    die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden,
  9. Ziffer 9
    die Erlassung der Satzung,
  10. Ziffer 10
    die Erlassung der Geschäftsordnung,
  11. Ziffer 11
    die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer,
  12. Ziffer 12
    die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat oder die der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer besonderen Wichtigkeit vorlegt.

Schlagworte

Diätengebührenordnung, Taggeld

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR12142718

Alte Dokumentnummer

N8199855622L