Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 80
Inkrafttretensdatum
11.11.1998
Außerkrafttretensdatum
10.08.2001
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
Aufgaben der Vollversammlung
§ 80.Paragraph 80,
Der Vollversammlung obliegt
die Anordnung der Wahlen in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte,
die Wahl des Präsidenten und des oder der Vizepräsidenten, sofern nicht auf Grund der Satzung die Funktion der Vizepräsidenten von den Kurienobmännern ausgeübt wird (§ 73 Abs. 2),die Wahl des Präsidenten und des oder der Vizepräsidenten, sofern nicht auf Grund der Satzung die Funktion der Vizepräsidenten von den Kurienobmännern ausgeübt wird (Paragraph 73, Absatz 2,),
die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§ 81 Abs. 1),die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (Paragraph 81, Absatz eins,),
die Wahl des Verwaltungsausschusses, des Beschwerdeausschusses und des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds,
die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß,
die Erlassung einer Umlagenordnung,
die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,
die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden,
die Erlassung der Satzung,
die Erlassung der Geschäftsordnung,
die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer,
die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat oder die der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer besonderen Wichtigkeit vorlegt.
Schlagworte
Diätengebührenordnung, Taggeld
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142718
Alte Dokumentnummer
N8199855622L