Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 77, Fassung vom 10.08.2001

Ärztegesetz 1998 § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Wahlrecht und Wählbarkeit

Paragraph 77,
  1. Absatz einsWahlberechtigt sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (Paragraph 68, Absatz eins und 2), die
    1. Ziffer eins
      sofern sie österreichische Staatsbürger sind, am Tag der Wahlausschreibung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen oder
    2. Ziffer 2
      sofern sie Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde den Nachweis erbringen, daß sie nicht am Tag der Wahlausschreibung in ihrem Herkunftstaat vom Wahlrecht zu einer gesetzgebenden Körperschaft ausgeschlossen sind.
  2. Absatz 2Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen. Nicht gewählte Wahlwerber eines Wahlvorschlages sind in der festgelegten Reihenfolge Ersatzmänner für den Fall des Ausscheidens aus einem Mandat ihrer Liste.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR12142715

Alte Dokumentnummer

N8199855619L