Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
11.11.1998
Außerkrafttretensdatum
30.12.2003
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
§ 5.
(1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen einer allgemeinmedizinischen Tätigkeit (§ 31 Abs. 1) berechtigt, wenn sie
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1. | die im § 4 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen, |
2. | im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises nach Artikel 3 der Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. Nr. 165 vom 7. 7. 1993 S 1) oder |
3. | im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9 Abs. 1, 3 oder 5 der Richtlinie 93/16/EWG sind und |
4. | in die Ärzteliste eingetragen worden sind. |
(2) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärzte berechtigt, wenn sie
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1. | die im § 4 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen, |
2. | im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 und |
3. | im Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises nach Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG in Verbindung mit einer entsprechenden Sonderfachbezeichnung nach Artikel 5 Abs. 3 oder - sofern das Sonderfach in Österreich besteht - Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG oder |
4. | im Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9 Abs. 2, 4 oder 5 der Richtlinie 93/16/EWG sind und |
5. | in die Ärzteliste eingetragen worden sind. |
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142643
Alte Dokumentnummer
N8199855547L