Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 5, Fassung vom 10.08.2001

Ärztegesetz 1998 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsStaatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen einer allgemeinmedizinischen Tätigkeit (Paragraph 31, Absatz eins,) berechtigt, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 4, Absatz 2, angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
    2. Ziffer 2
      im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises nach Artikel 3 der Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. Nr. 165 vom 7. 7. 1993 S 1) oder
    3. Ziffer 3
      im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9 Absatz eins,, 3 oder 5 der Richtlinie 93/16/EWG sind und
    4. Ziffer 4
      in die Ärzteliste eingetragen worden sind.
  2. Absatz 2Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärzte berechtigt, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 4, Absatz 2, angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
    2. Ziffer 2
      im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 und
    3. Ziffer 3
      im Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises nach Artikel 5 Absatz 2, der Richtlinie 93/16/EWG in Verbindung mit einer entsprechenden Sonderfachbezeichnung nach Artikel 5 Absatz 3, oder - sofern das Sonderfach in Österreich besteht - Artikel 7 Absatz 2, der Richtlinie 93/16/EWG oder
    4. Ziffer 4
      im Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9 Absatz 2,, 4 oder 5 der Richtlinie 93/16/EWG sind und
    5. Ziffer 5
      in die Ärzteliste eingetragen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR12142643

Alte Dokumentnummer

N8199855547L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P5/NOR12142643