Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 33, Fassung vom 10.08.2001

Ärztegesetz 1998 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann Personen, die im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben und nicht gemäß den Paragraphen 4,, 5, 18 oder 19 zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, unter Voraussetzung einer gleichwertigen Qualifikation sowie ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt erteilen.
  2. Absatz 2Voraussetzung ist weiters, daß diese Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemeinärztlichen, fachärztlichen oder zahnärztlichen Betreuung der Patienten in dem für den Berufssitz in Aussicht genommenen Ort und dessen Einzugsgebiet erforderlich ist.
  3. Absatz 3Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt worden ist, sind berechtigt, den ärztlichen Beruf auch im Rahmen konsiliarärztlicher Tätigkeiten auszuüben.
  4. Absatz 4Vor Erteilung einer Bewilligung ist die Österreichische Ärztekammer zu hören. Jede Bewilligung ist der nach dem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, und der Österreichischen Ärztekammer in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      hervorkommt, daß eines der in den Absatz eins, oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder ein Erfordernis gemäß Absatz eins, nachträglich weggefallen ist oder
    2. Ziffer 2
      die ärztliche Tätigkeit in dem Ort oder dessen Einzugsgebiet, für den die Bewilligung erteilt worden ist, vor Fristablauf beendet worden ist.
  6. Absatz 6Bei Fortbestand des Bedarfes sind auf Antrag weitere, jeweils mit drei Jahren zu befristende Bewilligungen möglich.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen des Paragraph 27, über die Eintragung in die Ärzteliste und Paragraph 59, über das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung sind auf Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt worden ist, sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 8Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt worden ist und die in der Folge die allgemeinen Erfordernisse gemäß den Paragraphen 4, Absatz 2, oder 18 Absatz 2 und die besonderen Erfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins und 2 oder Paragraph 18, Absatz 3, oder Absatz 4, Ziffer eins, erfüllen, sind von der Österreichischen Ärztekammer als Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte oder Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, einzutragen. Mit der Eintragung erlischt die Bewilligung gemäß Absatz eins,

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR12142671

Alte Dokumentnummer

N8199855575L