Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
11.11.1998
Außerkrafttretensdatum
19.10.2007
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
Prüfung der Vertrauenswürdigkeit
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat über Ersuchen eines der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes Sachverhalte zu prüfen, die von diesem Staat mitgeteilt werden und die
in die Ärzteliste eingetragene österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, die beabsichtigen, sich in diesem Staat einer ärztlichen Betätigung zuzuwenden,
sich vor Niederlassung der betreffenden Person im betreffenden Staat in der Republik Österreich ereignet haben sollen,
nach Auffassung dieses Staates geeignet sein könnten, sich auf die für die Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Vertrauenswürdigkeit auszuwirken.
(2)Absatz 2Im Rahmen der Prüfung ist nach Einholung einer Stellungnahme des betroffenen Arztes festzustellen, ob gegen ihn wegen dieses Sachverhaltes in Österreich ermittelt wird oder eine disziplinarrechtliche, verwaltungs- oder verwaltungsstrafrechtliche oder justizstrafrechtliche Maßnahme verhängt wurde. Das Ergebnis dieser Prüfung ist der im ersuchenden Staat zuständigen Stelle samt einer Beurteilung, ob die verhängte Maßnahme geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit der Person im Hinblick auf die ärztliche Berufsausübung in Zweifel zu ziehen, binnen drei Monaten zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142668
Alte Dokumentnummer
N8199855572L