Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 211
Inkrafttretensdatum
11.11.1998
Außerkrafttretensdatum
10.08.2001
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
§ 211.Paragraph 211,
Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 auf Grund einer Bewilligung gemäß § 16b des Ärztegesetzes 1984 zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Rahmen eines Dienstverhältnisses in Krankenanstalten berechtigt sind, sind ungeachtet des Mangels des Erfordernisses gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 Z 1 nach diesem Zeitpunkt zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt im gesamten Bundesgebiet ohne Befristung und ohne Beschränkung auf den in der Bewilligung genannten Dienstort berechtigt. Diese Ärzte sind von der Österreichischen Ärztekammer als Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen. Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraph 16 b, des Ärztegesetzes 1984 zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Rahmen eines Dienstverhältnisses in Krankenanstalten berechtigt sind, sind ungeachtet des Mangels des Erfordernisses gemäß Paragraph 18, Absatz 3, oder 4 Ziffer eins, nach diesem Zeitpunkt zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt im gesamten Bundesgebiet ohne Befristung und ohne Beschränkung auf den in der Bewilligung genannten Dienstort berechtigt. Diese Ärzte sind von der Österreichischen Ärztekammer als Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, einzutragen.
Schlagworte
Zahnheilkunde, Mundheilkunde
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2012
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142849
Alte Dokumentnummer
N8199855753L