Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
11.11.1998
Außerkrafttretensdatum
30.12.2003
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
§ 19.Paragraph 19,
Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt berechtigt, wenn sie
die im § 18 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen unddie im Paragraph 18, Absatz 2, angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen und
im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des Zahnarztes gemäß Artikel 3 der Richtlinie 78/686/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. 233 vom 24. 7. 1978 S 109) oder
im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des Zahnarztes einschließlich Bescheinigung gemäß Artikel 7 Abs. 1 oder 3 oder Artikel 7a Abs. 1 der Richtlinie 78/686/EWG oderim Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des Zahnarztes einschließlich Bescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz eins, oder 3 oder Artikel 7a Absatz eins, der Richtlinie 78/686/EWG oder
im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des Arztes einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 19 oder 19a der Richtlinie 78/686/EWG oder
im Besitz eines zahnärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen zahnärztlichen Befähigungsnachweises im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 81/1057/EWG (ABl. Nr. 385 vom 31. 12. 1981 S 25) sind und
in die Ärzteliste eingetragen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142657
Alte Dokumentnummer
N8199855561L