Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 132
Inkrafttretensdatum
11.11.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
§ 132.Paragraph 132,
(1)Absatz einsZur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der der Österreichischen Ärztekammer übertragenen Aufgaben, ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, hebt die Österreichische Ärztekammer von den Landesärztekammern Kammerumlagen ein. Die notwendigen Kosten aus der Geschäftsführung der Österreichischen Ärztekammer sind von den Landesärztekammern im Verhältnis der Anzahl der bei ihnen gemeldeten Kammerangehörigen zu tragen. Bei der Festsetzung der Kammerumlage ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Die Bundeskurien können zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen eine Bundeskurienumlage von den Landeskurien einheben.
(3)Absatz 3Erste Instanz für Verfahren über Umlagen gemäß Abs. 1 ist der Präsident. Gegen Beschlüsse des Präsidenten steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.Erste Instanz für Verfahren über Umlagen gemäß Absatz eins, ist der Präsident. Gegen Beschlüsse des Präsidenten steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.
(4)Absatz 4Erste Instanz für Verfahren über die Kammerumlage gemäß Abs. 2 ist der Bundeskurienobmann. Gegen Beschlüsse des Bundeskurienobmannes steht das Recht der Beschwerde an die Bundeskurie zu.Erste Instanz für Verfahren über die Kammerumlage gemäß Absatz 2, ist der Bundeskurienobmann. Gegen Beschlüsse des Bundeskurienobmannes steht das Recht der Beschwerde an die Bundeskurie zu.
(5)Absatz 5Für Verfahren gemäß Abs. 3 und 4 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.Für Verfahren gemäß Absatz 3 und 4 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2012
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142770
Alte Dokumentnummer
N8199855674L