Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 128, Fassung vom 10.08.2001

Ärztegesetz 1998 § 128

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 128

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Präsidialausschuß

Paragraph 128,
  1. Absatz einsDer Präsidialausschuß besteht aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer, den Bundeskurienobmännern und dem Finanzreferenten und wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
  2. Absatz 2Dem Präsidialausschuß obliegt
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten der Vollversammlung oder des Vorstandes,
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung im Falle eines Präsidentenvetos gemäß Paragraph 125, Absatz 6,,
    3. Ziffer 3
      die Koordinierung von Bundeskurienangelegenheiten, sofern diese die Interessen von mehr als einer Bundeskurie wesentlich berühren,
    4. Ziffer 4
      die Beschlußfassung in Personalangelegenheiten.
  3. Absatz 3Jedes Mitglied des Präsidialausschusses hat das Recht, in Angelegenheiten des Absatz 2, Ziffer 3, den Präsidialausschuß zu befassen.
  4. Absatz 4Der Präsident hat binnen kürzestmöglicher Zeit, im Falle eines Vetos gemäß Paragraph 125, Absatz 6, oder einer Befassung gemäß Absatz 3, längstens innerhalb von vier Wochen, den Präsidialausschuß einzuberufen. Der Präsident hat darauf hinzuwirken, daß ein gemeinsamer Standpunkt der betroffenen Bundeskurien erreicht wird.
  5. Absatz 5Der Präsidialausschuß entscheidet über den Abschluß und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig.
  6. Absatz 6Für die gültige Beschlußfassung im Präsidialausschuß ist die Stimmabgabe von mindestens vier Mitgliedern des Präsidialausschusses erforderlich. Der Präsidialausschuß entscheidet mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident das Dirimierungsrecht. Beschlüsse in Personalangelegenheiten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Vorstand der Österreichischen Ärztekammer. Alle anderen Beschlüsse sind vom Präsidenten ohne Verzug dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR12142766

Alte Dokumentnummer

N8199855670L