Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 104
Inkrafttretensdatum
11.11.1998
Außerkrafttretensdatum
10.08.2001
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
§ 104.Paragraph 104,
(1)Absatz einsBeim Tod eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist die Todesfallbeihilfe zu gewähren.
(2)Absatz 2Das Ausmaß der Todesfallbeihilfe beträgt mindestens das Zehnfache der jeweiligen Grundleistung der Altersversorgung.
(3)Absatz 3Auf die Todesfallbeihilfe haben, sofern der verstorbene Kammerangehörige oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat, nacheinander Anspruch:
sonstige gesetzliche Erben.
(4)Absatz 4Sind mehrere Anspruchsberechtigte gemäß Abs. 3 Z 2 oder 3 vorhanden, ist diesen die Todesfallbeihilfe zur ungeteilten Hand auszubezahlen.Sind mehrere Anspruchsberechtigte gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 vorhanden, ist diesen die Todesfallbeihilfe zur ungeteilten Hand auszubezahlen.
(5)Absatz 5Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des Abs. 3 nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person als dem namhaft gemachten Zahlungsempfänger getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zu einem in der Satzung festgesetzten Höchstbetrag, der das Sechsfache der Grundleistung nicht übersteigen darf.Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des Absatz 3, nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person als dem namhaft gemachten Zahlungsempfänger getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zu einem in der Satzung festgesetzten Höchstbetrag, der das Sechsfache der Grundleistung nicht übersteigen darf.
(6)Absatz 6Die Satzung kann den Ersatz der nachgewiesenen Bestattungskosten unter Anrechung auf den Anspruch auf Todesfallbeihilfe vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2012
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142742
Alte Dokumentnummer
N8199855646L