Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 76
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wahlordnung
§ 76.
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Näheres zu regeln über:
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1. | das Wahlverfahren für die Wahlen in die Vollversammlung, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten Kammerräte, |
2. | die Wahl des Präsidenten durch die Vollversammlung, |
3. | die Wahl des Vizepräsidenten gemäß § 73 Abs. 2, |
4. | die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand (§ 81 Abs. 1), |
5. | die Wahl der Kurienobmänner und deren Stellvertreter durch die Kurienversammlung, |
6. | allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen (§§ 83 Abs. 10, 125 Abs. 12, 127 Abs. 3). |
Schlagworte
Abstimmungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071985