Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 66a, tagesaktuelle Fassung

Ärztegesetz 1998 § 66a

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66a

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 66 a,
  1. Absatz einsDie Ärztekammern in den Bundesländern sind berufen, insbesondere folgende Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Abschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge,
    2. Ziffer 2
      Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des Paragraph 83, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      Überprüfung der für ärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen vereinbarten Entgelte sowie Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden,
    4. Ziffer 4
      Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften,
    5. Ziffer 5
      Errichtung von kollegialen Schlichtungsstellen sowie Durchführung von kollegialen Schlichtungsverfahren,
    6. Ziffer 6
      Errichtung von Patientenschiedsstellen,
    7. Ziffer 7
      Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern und deren Hinterbliebenen durch Errichtung und Betreibung von Wohlfahrtsfonds,
    8. Ziffer 8
      Errichtung und Betreibung von wirtschaftlichen Einrichtungen,
    9. Ziffer 9
      Entsendung von Vertretern in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen auf Einladung oder sofern dies durch entsprechende Vorschriften vorgesehen ist,
    10. Ziffer 10
      Erstattung von Stellungnahmen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des AuslBG,
    11. Ziffer 11
      Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen an Behörden betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen der Ärzteschaft berühren,
    12. Ziffer 12
      Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken,
    13. Ziffer 13
      Mitwirkung an den Einrichtungen der österreichischen medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur ärztlichen Aus- und Fortbildung,
    14. Ziffer 14
      Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemäß Paragraph 66 c,,
    15. Ziffer 15
      Erstattung eines schriftlichen Jahresberichtes an die örtlich zuständige Landesregierung bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,
    16. Ziffer 16
      Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Information über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen, jedenfalls durch Errichtung und Betreibung einer Homepage im Internet, insbesondere zur allgemein zugänglichen Verlautbarung von Verordnungen,
    17. Ziffer 17
      Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung einschließlich der Unterstützung der Österreichischen Ärztekammer, insbesondere durch Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, wobei auch Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern durchzuführen sind,
    18. Ziffer 18
      Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung durch Durchführung länderspezifischer qualitätssichernder Maßnahmen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärzte im jeweiligen Bundesland gelegen sind sowie
    19. Ziffer 19
      Anregung von und Teilnahme an Visitationen gemäß Paragraph 13 e,
  2. Absatz 2Im eigenen Wirkungsbereich obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen und sonstiger genereller Beschlüsse:
    1. Ziffer eins
      Satzung,
    2. Ziffer 2
      Satzung des Wohlfahrtsfonds,
    3. Ziffer 3
      Geschäftsordnung,
    4. Ziffer 4
      Umlagenordnung,
    5. Ziffer 5
      Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds,
    6. Ziffer 6
      Diäten-, Reisegebühren- und Aufwandsentschädigungsordnung,
    7. Ziffer 7
      Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen, soweit keine entsprechende durch die Österreichische Ärztekammer erlassene bundeseinheitliche Empfehlung besteht,
    8. Ziffer 8
      Jahresvoranschlag sowie
    9. Ziffer 9
      Rechnungsabschluss.

Schlagworte

Ausbildung, Gesetzesentwurf, Diätenordnung, Reisegebührenordnung

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40250636

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P66a/NOR40250636