Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 44, tagesaktuelle Fassung

Ärztegesetz 1998 § 44

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

25.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 44,
  1. Absatz einsPersonen, die gemäß den Paragraphen 4 und 35 zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, haben im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes jene Berufsbezeichnung zu führen, mit der sie in die Ärzteliste eintragen worden sind.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Absatz eins, dürfen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes oder zur Erbringung von ärztlichen Dienstleistungen im Bundesgebiet oder zur Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,) berechtigt sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der jeweiligen Sprache dieses Staates führen, sofern
    1. Ziffer eins
      neben dieser der Name und Ort der Ausbildungsstätte oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt ist und
    2. Ziffer 2
      diese nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden kann, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von der betreffenden Person nicht erworben worden ist.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Schlagworte

Heimatstaat

Im RIS seit

24.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40243890