Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 42, tagesaktuelle Fassung

Ärztegesetz 1998 § 42

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Vorführung komplementär- oder alternativmedizinischer Heilverfahren

Paragraph 42,
  1. Absatz einsKomplementär- oder alternativmedizinische Heilverfahren dürfen auch von Personen, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind, zu Demonstrationszwecken in Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von Gesundheitsberufen, die in Zusammenarbeit mit einer Landesärztekammer oder der Österreichischen Ärztekammer durchgeführt werden, vorgeführt werden.
  2. Absatz 2Die Tätigkeit gemäß Absatz eins, darf sich längstens über sechs Monate erstrecken. Eine Verlängerung ist nicht zulässig. Nach Beendigung einer solchen Tätigkeit kann von einer weiteren Einladung im Sinne des Absatz eins, erst nach Ablauf eines Jahres Gebrauch gemacht werden.

Schlagworte

Ausbildungsveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40022857