Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 36, tagesaktuelle Fassung

Ärztegesetz 1998 § 36

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ärzte mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort

Paragraph 36,
  1. Absatz einsÄrzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, ungeachtet des Mangels der im Paragraph 4, angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland nur ausüben
    1. Ziffer eins
      im Einzelfall zu ärztlichen Konsilien oder zu einer mit einem solchen im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt,
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen,
    3. Ziffer 3
      vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung in Österreich tätiger Ärzte oder der medizinischen Lehre und Forschung,
    4. Ziffer 4
      im Rahmen von grenzüberschreitenden ärztlichen Einsätzen von organisierten Notarztdiensten sowie Not- und Bereitschaftsdiensten.
    Paragraph 37, ist auf Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Tätigkeiten gemäß Absatz eins, sind der Österreichischen Ärztekammer zu melden.
  3. Absatz 3Ärzte gemäß Absatz eins, unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt ein Arzt gemäß Absatz eins, gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich die zuständige Behörde seines Herkunftstaates zu unterrichten.

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40250631

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P36/NOR40250631