(1)Absatz einsÄrzte im Sinne dieses Hauptstückes sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (§ 68 Abs. 1 und 2) sowie Ärzte gemäß den §§ 35, 36 und 37.Ärzte im Sinne dieses Hauptstückes sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (Paragraph 68, Absatz eins und 2) sowie Ärzte gemäß den Paragraphen 35,, 36 und 37.