Bundesrecht konsolidiert: Gentechnikgesetz § 79b, Fassung vom 30.11.2005

Gentechnikgesetz § 79b

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79b

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Beeinträchtigung der Umwelt

Paragraph 79 b,

Ist der Schaden an einer körperlichen Sache auch eine wesentliche Beeinträchtigung der Umwelt (Paragraph 101 a, Absatz eins,) und ist eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes durch den haftpflichtigen Betreiber nicht tunlich oder findet sich dieser nicht zur Wiederherstellung bereit, so gebührt dem Geschädigten auch dann der Ersatz der Kosten der Wiederherstellung, wenn diese Kosten den Wert der beschädigten Sache übersteigen. Der Geschädigte kann die Wiederherstellungskosten vorschußweise verlangen, hat eine Vorschußleistung in einem den Wert der beschädigten Sache übersteigenden Ausmaß jedoch zurückzuerstatten, wenn er nicht innerhalb angemessener Zeit den vorigen Zustand wiederherstellt.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 3, BGBl. I Nr. 73/1998

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12142361

Alte Dokumentnummer

N8199852203L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P79b/NOR12142361