Bundesrecht konsolidiert: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 30, Fassung vom 09.10.2025

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 30

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

24.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

6. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse

Vorhaben von gemeinsamem Interesse

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für UVP-pflichtige Vorhaben, die nach Artikel 2, Ziffer 5, der Verordnung (EU) 2022/869 (TEN-E-VO) Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) sind.
  2. Absatz 2Verfahren über Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.
  3. Absatz 3Die Energie-Infrastrukturbehörde gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zur Leitlinien für die europäische Infrastruktur (Energie-Infrastrukturgesetz – E-InfrastrukturG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,, unterstützt und koordiniert die gemäß Kapitel römisch III der TEN-E-VO erforderlichen Aufgaben der Behörde.
  4. Absatz 4Sind für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse mehrere UVP-Behörden zuständig, unterstützt und koordiniert die Energie-Infrastrukturbehörde die Durchführung der Verfahren nach diesem Abschnitt. Dazu hat die Energie-Infrastrukturbehörde folgende Aufgaben und Befugnisse:
    1. Ziffer eins
      Unterstützung der UVP-Behörden im Vorantragsabschnitt und im UVP-Verfahren;
    2. Ziffer 2
      Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Koordination der effizienten Verfahrensabwicklung;
    3. Ziffer 3
      Koordination der Erstellung abgestimmter Zeitpläne für den Vorantragsabschnitt und das UVP-Verfahren, wobei für den Vorantragsabschnitt längstens zwei Jahre und für das UVP-Verfahren bis zur Entscheidung längstens ein Jahr und sechs Monate vorzusehen sind;
    4. Ziffer 4
      Kontrolle der Einhaltung des Zeitplans;
    5. Ziffer 5
      Einholung von Informationen und Berichten über den Fortgang des Verfahrens einschließlich Akteneinsicht.

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40270614

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P30/NOR40270614