(1)Absatz einsDer/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine UVP-Dokumentation einzurichten, in der die nach diesem Bundesgesetz und nach anderen Bundesgesetzen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen erfasst werden. Der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dafür der Umweltbundesamt GmbH bedienen. Soweit möglich ist der wesentliche Inhalt der UVP-Dokumentation im Internet zur Verfügung zu stellen. Die Dokumentation hat insbesondere die Feststellungsentscheidungen (§§ 3 Abs. 7 und 24 Abs. 5), die Umweltverträglichkeitserklärung des Projektwerbers/der Projektwerberin, die wichtigsten Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung, die wesentlichen Inhalte und Gründe der Entscheidungen, die Ergebnisse der Nachkontrolle sowie Angaben über die jedes Jahr durchgeführten Verfahren mit Art, Zahl und Verfahrensdauer zu enthalten und einen aktuellen Link auf die Internetseiten der UVP-Behörden, auf denen Kundmachungen gemäß §§ 9 Abs. 3, 17 Abs. 7 und 24f Abs. 13 erfolgen. Diese Unterlagen sind dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von den zuständigen Behörden und vom Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.Der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine UVP-Dokumentation einzurichten, in der die nach diesem Bundesgesetz und nach anderen Bundesgesetzen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen erfasst werden. Der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dafür der Umweltbundesamt GmbH bedienen. Soweit möglich ist der wesentliche Inhalt der UVP-Dokumentation im Internet zur Verfügung zu stellen. Die Dokumentation hat insbesondere die Feststellungsentscheidungen (Paragraphen 3, Absatz 7 und 24 Absatz 5,), die Umweltverträglichkeitserklärung des Projektwerbers/der Projektwerberin, die wichtigsten Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung, die wesentlichen Inhalte und Gründe der Entscheidungen, die Ergebnisse der Nachkontrolle sowie Angaben über die jedes Jahr durchgeführten Verfahren mit Art, Zahl und Verfahrensdauer zu enthalten und einen aktuellen Link auf die Internetseiten der UVP-Behörden, auf denen Kundmachungen gemäß Paragraphen 9, Absatz 3,, 17 Absatz 7 und 24f Absatz 13, erfolgen. Diese Unterlagen sind dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von den zuständigen Behörden und vom Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.