Bundesrecht konsolidiert: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 33, Fassung vom 11.10.2024

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 33

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

23.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zeitplan, Mitteilung

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Behörde erstellt in Zusammenarbeit mit dem Projektwerber/der Projektwerberin und der Energie-Infrastrukturbehörde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 7, Absatz eins, einen Zeitplan, der für die weiteren Schritte des Vorantragsabschnitts und für das UVP-Verfahren einen straffen Ablauf vorsieht. Dabei sind für den Vorantragsabschnitt längstens zwei Jahre und für das Genehmigungsverfahren bis zur Entscheidung (Paragraph 17,) längsten ein Jahr und sechs Monate vorzusehen. Verzögerungen bei der Erstellung der Einreichunterlagen sind vom Projektwerber/der Projektwerberin der Behörde und der Energie-Infrastrukturbehörde, Verzögerungen im Verfahren sind von der Behörde der Energie-Infrastrukturbehörde mitzuteilen und zu begründen.
  2. Absatz 2Spätestens sechs Monate nach dem Antrag gemäß Paragraph 31, Absatz eins, legt die Behörde in Zusammenarbeit mit der Energie-Infrastrukturbehörde, den mitwirkenden Behörden, dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen und der Ergebnisse der öffentlichen Erörterung, die Unterlagen und den Detailierungsgrad der Informationen fest, die vom Projektwerber/der Projektwerberin für die Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph 5,) voraussichtlich benötigt werden und teilt mit, welche Aspekte bei der Ausarbeitung des Detailprojekts zu beachten sind.

Im RIS seit

23.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40251350

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P33/NOR40251350