Bundesrecht konsolidiert: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 32, Fassung vom 11.10.2024

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 32

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

23.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Beteiligung im Vorantragsabschnitt

Paragraph 32,
  1. Absatz einsIm Vorantragsabschnitt ist die Energie-Infrastrukturbehörde miteinzubeziehen und die mitwirkenden Behörden, der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Umweltanwalt, die Standortgemeinde(n) und gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisationen, deren Berechtigungsbereich sich auf das Bundesland des Standortes erstreckt, sind zum Vorhaben und den vorgelegten Unterlagen anzuhören und können eine Stellungnahme abgeben. Die Unterlagen sind auf der Internetseite der Behörde bereitzustellen.
  2. Absatz 2Die Behörde hat eine öffentliche Erörterung nach Paragraph 44 c, Absatz eins und 2 AVG an dem Ort abzuhalten, der der Sachlage nach am zweckmäßigsten erscheint. Die Erörterung ist unter Beiziehung der Energie-Infrastrukturbehörde, der mitwirkenden Behörden und anderer Legalparteien und Amtsstellen, die nach den im UVP-Verfahren mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, vorzunehmen. Bei der öffentlichen Erörterung hat der Projektwerber/die Projektwerberin die Grundzüge des Vorhabens und die wichtigsten anderen vom ihm/ihr geprüften Lösungsmöglichkeiten mit der Begründung der Wahl des beantragten Vorhabens darzulegen. Über die öffentliche Erörterung ist eine Niederschrift zu erstellen, die auf der Internetseite der Behörde zu veröffentlichen ist.
  3. Absatz 3Kann ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben, ist der betroffene Staat, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 10,, über das Vorhaben und die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen bereits im Vorantragsabschnitt und über die öffentliche Erörterung zu informieren und ist dem betroffenen Staat die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

Im RIS seit

23.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40251349

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P32/NOR40251349