Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 41.Paragraph 41,
Die in § 9 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 17 Abs. 7 und § 24f Abs. 13 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind im übertragenen, die sonstigen in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die in Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 7 und Paragraph 24 f, Absatz 13, geregelten Aufgaben der Gemeinden sind im übertragenen, die sonstigen in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.