Bundesrecht konsolidiert: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 31, Fassung vom 30.11.2018

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

24.02.2016

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Vorantragsabschnitt

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse hat die Durchführung eines Vorantragsabschnitts nach Artikel 10, der TEN-E-VO zu beantragen. Dem Antrag sind eine Darlegung der Grundzüge des Vorhabens, ein Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung, eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten mit einer Begründung der Wahl des beantragten Vorhabens und eine Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich eines Berichts über allfällige bereits erfolgte Informationen und Anhörungen der Öffentlichkeit, anzuschließen.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat die in Absatz eins, genannten Unterlagen der Energie-Infrastrukturbehörde, den mitwirkenden Behörden, dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Umweltanwalt zur Stellungnahme, ob die Unterlagen reif für den Beginn des Vorantragsabschnitt sind, zu übermitteln. Unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen teilt die Behörde dem Projektwerber/der Projektwerberin spätestens drei Monate nach Antragstellung mit, ob die Unterlagen reif für den Beginn des Vorantragsabschnitts sind oder begründet, dass offensichtliche Mängel des Vorhabens oder der Unterlagen bestehen, die einen Beginn des Vorantragsabschnitts nicht erlauben.

Im RIS seit

23.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40179825

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P31/NOR40179825