Bundesrecht konsolidiert: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 28, Fassung vom 23.02.2016

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 28

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 4

Text

Unterstützungspflichten

Paragraph 28,
  1. Absatz einsAlle Organe von Behörden, die dieses Bundesgesetz vollziehen oder an der Vollziehung mitwirken, haben den Umweltrat bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm Einsicht in Akten zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2Der Umweltrat kann nach Bedarf zur Beratung besonderer Fragen Umweltanwälte, Sachverständige, Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts oder Vertreter/innen von Umweltschutzorganisationen zuziehen.

Im RIS seit

18.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40151799

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P28/NOR40151799