Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42a
Inkrafttretensdatum
19.08.2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
UVP-G 2000
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Fortbetriebsrecht
§ 42a.Paragraph 42 a,
Wird ein Genehmigungsbescheid nach dem 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so darf das Vorhaben bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr, entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid weiter betrieben werden. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde, die zur Aufhebung des Genehmigungsbescheides führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.
Im RIS seit
31.08.2009
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010767
Dokumentnummer
NOR40108754