Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
19.08.2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
UVP-G 2000
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Zusammensetzung des Umweltrates
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsDem Umweltrat gehören an:
Vertreter/innen der politischen Parteien: von der im Hauptausschuß des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter/innen, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter/innen und von jeder anderen im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei ist ein/e Vertreter/in in den Umweltrat zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien entsendet jede dieser Parteien drei Vertreter/innen;
je ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern – Landwirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Industriellenvereinigung;
zwei Vertreter/innen der Länder, nominiert durch die Landeshauptmännerkonferenz;
je ein/e Vertreter/in des Gemeindebundes und des Städtebundes;
zwei Vertreter/innen des Bundes, nominiert vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Bundeskanzler/von der Bundeskanzlerin;
ein/e Vertreter/in der Umweltanwälte;
ein/e Vertreter/in der gemäß § 19 Abs. 7 anerkannten Umweltorganisationen.ein/e Vertreter/in der gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannten Umweltorganisationen.
(2)Absatz 2Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.
(3)Absatz 3Dem Umweltrat können nicht angehören:
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre/Staatssekretärinnen;
Mitglieder des Umweltsenates;
Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
(4)Absatz 4Die Mitglieder gehören dem Umweltrat so lange an, bis von den namhaftmachenden Stellen (Abs. 1) andere Vertreter/innen namhaft gemacht worden sind.Die Mitglieder gehören dem Umweltrat so lange an, bis von den namhaftmachenden Stellen (Absatz eins,) andere Vertreter/innen namhaft gemacht worden sind.
(5)Absatz 5Die Tätigkeit der Mitglieder des Umweltrates ist ehrenamtlich. Mitglieder des Umweltrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Umweltrates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 5) nach Maßgabe der für Bundesbeamte/Bundesbeamtinnen der Allgemeinen Verwaltung geltenden Reisevorschriften.
Im RIS seit
31.08.2009
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010767
Dokumentnummer
NOR40108743