Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
10.08.2000
Abkürzung
UVP-G 2000
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zu Abs. 3: Die Bestimmungen über den Umweltsenat treten mit
31. Dezember 2000 außer Kraft (vgl. § 46 Abs. 2).
Text
6. ABSCHNITT
GEMEINSAME BESTIMMUNG
Behörden
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsDas Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, einschließlich des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 6, das konzentrierte Genehmigungsverfahren bei UVP-pflichtigen Vorhaben und die Nachkontrolle gemäß § 21 sind von der Landesregierung durchzuführen.Das Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, einschließlich des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 6,, das konzentrierte Genehmigungsverfahren bei UVP-pflichtigen Vorhaben und die Nachkontrolle gemäß Paragraph 21, sind von der Landesregierung durchzuführen.
(2)Absatz 2Die Zuständigkeit der Landesregierung für das konzentrierte Genehmigungsverfahren erstreckt sich vom Antrag gemäß § 5 Abs. 1 bis zum Zuständigkeitsübergang gemäß § 22 und umfaßt auch die Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach jenen Verwaltungsvorschriften, für die gemäß § 5 Abs. 1 Genehmigungsanträge zu stellen sind. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden im Genehmigungsverfahren auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt.Die Zuständigkeit der Landesregierung für das konzentrierte Genehmigungsverfahren erstreckt sich vom Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins bis zum Zuständigkeitsübergang gemäß Paragraph 22 und umfaßt auch die Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach jenen Verwaltungsvorschriften, für die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Genehmigungsanträge zu stellen sind. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden im Genehmigungsverfahren auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt.
(3)Absatz 3Erstreckt sich ein Vorhaben auf mehr als ein Bundesland, so haben die beteiligten Länder zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird ein einvernehmlicher Bescheid nicht innerhalb von 18 Monaten erlassen, geht die Zuständigkeit auf Antrag eines Landes oder einer an der Sache beteiligten Partei auf den Umweltsenat über.
(4)Absatz 4Das Bürgerbeteiligungsverfahren nach dem fünften Abschnitt ist von der für die Durchführung des im Anhang 2 angeführten Leitverfahrens zuständigen Behörde durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010767
Dokumentnummer
NOR12136712
Alte Dokumentnummer
N8199330545J