Bundesrecht konsolidiert: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 39, Fassung vom 10.08.2000

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zu Abs. 3: Die Bestimmungen über den Umweltsenat treten mit
31. Dezember 2000 außer Kraft (vgl. § 46 Abs. 2).

Text

6. ABSCHNITT

GEMEINSAME BESTIMMUNG

Behörden

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDas Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, einschließlich des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 6,, das konzentrierte Genehmigungsverfahren bei UVP-pflichtigen Vorhaben und die Nachkontrolle gemäß Paragraph 21, sind von der Landesregierung durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Zuständigkeit der Landesregierung für das konzentrierte Genehmigungsverfahren erstreckt sich vom Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins bis zum Zuständigkeitsübergang gemäß Paragraph 22 und umfaßt auch die Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach jenen Verwaltungsvorschriften, für die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Genehmigungsanträge zu stellen sind. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden im Genehmigungsverfahren auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt.
  3. Absatz 3Erstreckt sich ein Vorhaben auf mehr als ein Bundesland, so haben die beteiligten Länder zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird ein einvernehmlicher Bescheid nicht innerhalb von 18 Monaten erlassen, geht die Zuständigkeit auf Antrag eines Landes oder einer an der Sache beteiligten Partei auf den Umweltsenat über.
  4. Absatz 4Das Bürgerbeteiligungsverfahren nach dem fünften Abschnitt ist von der für die Durchführung des im Anhang 2 angeführten Leitverfahrens zuständigen Behörde durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136712

Alte Dokumentnummer

N8199330545J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P39/NOR12136712