Bundesrecht konsolidiert: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 37, Fassung vom 10.08.2000

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 5

Text

Paragraph 37,

Über das Ergebnis der öffentlichen Erörterung, insbesondere über die wesentlichen Vorbringen und über die Stellungnahmen des Projektwerbers/der Projektwerberin ist ein Protokoll zu verfassen, in dem die wesentlichen Aussagen zusammenfassend wiedergegeben werden. Das Protokoll ist dem Projektwerber/der Projektwerberin, den Behörden, die zur Erteilung der Genehmigungen für das Vorhaben zuständig sind, Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 33 und Beteiligten gemäß Paragraph 34, zuzustellen. Das Protokoll ist überdies in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136710

Alte Dokumentnummer

N8199330543J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P37/NOR12136710