(2)Absatz 2Ort und Zeit dieser öffentlichen Erörterung sind mindestens drei Wochen vorher von der Behörde in einer dem § 31 Abs. 2 entsprechenden Weise öffentlich kundzumachen. Der Projektwerber/die Projektwerberin, die Behörden, die zur Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben zuständig sind, Bürgerinitiativen gemäß § 33 und Beteiligte gemäß § 34 sind zu laden.Ort und Zeit dieser öffentlichen Erörterung sind mindestens drei Wochen vorher von der Behörde in einer dem Paragraph 31, Absatz 2, entsprechenden Weise öffentlich kundzumachen. Der Projektwerber/die Projektwerberin, die Behörden, die zur Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben zuständig sind, Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 33 und Beteiligte gemäß Paragraph 34, sind zu laden.