Bundesrecht konsolidiert: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 35, Fassung vom 10.08.2000

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 5

Text

Öffentliche Erörterung

Paragraph 35,
  1. Absatz einsSpätestens einen Monat nach Ablauf der Stellungnahmefrist gemäß Paragraph 32, hat die Behörde eine öffentliche Erörterung des Vorhabens und der eingelangten Stellungnahmen durchzuführen. Diese kann unterbleiben, wenn innerhalb der Stellungnahmefrist keine begründeten schriftlichen Bedenken gegen das Vorhaben eingebracht wurden.
  2. Absatz 2Ort und Zeit dieser öffentlichen Erörterung sind mindestens drei Wochen vorher von der Behörde in einer dem Paragraph 31, Absatz 2, entsprechenden Weise öffentlich kundzumachen. Der Projektwerber/die Projektwerberin, die Behörden, die zur Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben zuständig sind, Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 33 und Beteiligte gemäß Paragraph 34, sind zu laden.
  3. Absatz 3Der öffentlichen Erörterung sind soweit möglich auch Sachverständige beizuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12139281

Alte Dokumentnummer

N8199644193L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P35/NOR12139281