Bundesrecht konsolidiert: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 39, tagesaktuelle Fassung

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 39

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

7. ABSCHNITT
GEMEINSAME BESTIMMUNG

Behörden und Zuständigkeit

Paragraph 39,
  1. Absatz einsFür die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß 18b. Sie erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verfahren gemäß Paragraph 45,, und zur Entscheidung ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.
  2. Absatz 2In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit der Rechtskraft einer Entscheidung gemäß Paragraph 3, Absatz 7,, dass für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, oder sonst mit dem Antrag auf ein Vorverfahren gemäß Paragraph 4, oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß Paragraph 5, Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet, außer in den im Paragraph 21, Absatz 4, zweiter Satz genannten Fällen, zu dem in Paragraph 21, bezeichneten Zeitpunkt.
  3. Absatz 3Bescheide, die entgegen Paragraph 3, Absatz 6, erlassen wurden, sind von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären.
  4. Absatz 4Für die Verfahren nach dem ersten, zweiten und dritten Abschnitt richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Vorhabens. Erstreckt sich ein Vorhaben über mehrere Bundesländer, so ist für das Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, die Behörde jenes Landes örtlich zuständig, in dem sich der Hauptteil des Vorhabens befindet. Die Behörden und Organe (Paragraph 3, Absatz 7,) des anderen von der Lage des Vorhabens berührten Bundeslandes haben im Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, Parteistellung und die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan der berührten Bundesländer sind vor der Entscheidung zu hören.

Schlagworte

Mitwirkungsrecht

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40209042

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P39/NOR40209042