(7)Absatz 7Die Geschäftsführung des Umweltrates obliegt dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dem Umweltrat nach Anhörung das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen.