Bundesrecht konsolidiert: Arzneimittelgesetz § 82, Fassung vom 12.09.2025

Arzneimittelgesetz § 82

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

römisch XII. ABSCHNITT

Geheimhaltungspflicht und Transparenz

Paragraph 82,
  1. Absatz einsAlle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

Im RIS seit

28.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40271156

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P82/NOR40271156