(2)Absatz 2,Das Verbot nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht für von Gebietskörperschaften durchgeführte oder unterstützte Impfkampagnen.Das Verbot nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für von Gebietskörperschaften durchgeführte oder unterstützte Impfkampagnen.