Bundesrecht konsolidiert: Arzneimittelgesetz § 50a, Fassung vom 09.08.2024

Arzneimittelgesetz § 50a

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 50 a,
  1. Absatz einsWerbung für Arzneimittel darf nur für
    1. Ziffer eins
      zugelassene Arzneispezialitäten,
    2. Ziffer 2
      registrierte traditionelle pflanzliche und registrierte apothekeneigene Arzneispezialitäten,
    3. Ziffer 3
      registrierte homöopathische Arzneispezialitäten,
    4. Ziffer 4
      Arzneispezialitäten, für die eine Genehmigung zum Vertrieb im Parallelimport erteilt wurde, und
    5. Ziffer 5
      Arzneispezialitäten gemäß Paragraph 7, Absatz 2,
    betrieben werden.
  2. Absatz 2Werbung für registrierte homöopathische Arzneispezialitäten darf nur Angaben enthalten, die in Paragraph 17 a, angeführt sind.
  3. Absatz 3Werbung für Arzneimittel muss die Eigenschaften der Arzneispezialität objektiv und ohne Übertreibung darstellen und darf weder Aussagen noch bildliche Darstellungen enthalten, die
    1. Ziffer eins
      dem Arzneimittel eine über seine tatsächliche Wirkung hinausgehende Wirkung beilegen,
    2. Ziffer 2
      fälschlich den Eindruck erwecken, dass ein Erfolg regelmäßig erwartet werden kann, oder
    3. Ziffer 3
      nicht mit Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften – SmPC) vereinbar sind.
  4. Absatz 4Laienwerbung darf keine Aussagen enthalten, die über die Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften – SmPC) hinausgehen. Fachwerbung darf Aussagen enthalten, die die Aussagen in Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften – SmPC) ergänzen, wenn sie mit diesen Aussagen nicht in Widerspruch stehen, sondern diese Aussagen bestätigen oder in einem mit ihnen zu vereinbarenden Sinn präzisieren, ohne sie zu verfälschen.
  5. Absatz 5Absatz eins, gilt nicht für Fachwerbung im Sinne des Paragraph 54, im Rahmen von wissenschaftlichen Veranstaltungen, deren Teilnehmer überwiegend aus dem Ausland kommen.

Schlagworte

Gebrauchsinformation

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40256824

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P50a/NOR40256824