Bundesrecht konsolidiert: Arzneimittelgesetz § 79, Fassung vom 30.05.2023

Arzneimittelgesetz § 79

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 379/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

römisch zehn. ABSCHNITT

Gebühren

Paragraph 79,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz zu erteilenden Bewilligungen und sonstigen Tätigkeiten von Dienststellen des Bundes, deren Notwendigkeit sich
    1. Ziffer eins
      aus diesem Bundesgesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder
    2. Ziffer 2
      einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union
    ergibt, entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei erwachsenden Kosten in einem Tarif festzulegen. Der Tarif und dessen Änderungen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
    Ausfertigungen des Tarifs sind vom Bundeministerium Anmerkung, richtig: Bundesministerium) für Gesundheit und Konsumentenschutz auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten abzugeben.
  2. Absatz 2Ergibt sich auf Grund dieses Bundesgesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder der Rechtsakte im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, die Notwendigkeit von Tätigkeiten von Dienststellen des Bundes, für die ein Tarif nicht festgesetzt ist, so sind die tatsächlich entstandenen Kosten vorzuschreiben.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann im Einzelfall davon Abstand nehmen, für bestimmte Tätigkeiten Gebühren einzuheben, wenn diese auf Grund eines Parteienantrages durchzuführen sind und die Interessen der öffentlichen Gesundheit an diesem Antrag das Parteieninteresse erheblich übersteigen.
  4. Absatz 4Für Barauslagen hat die Partei unabhängig von den im Tarif festgelegten Gebühren gemäß Paragraph 76, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, aufzukommen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR12139716

Alte Dokumentnummer

N8199656769J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P79/NOR12139716