Bundesrecht konsolidiert: Arzneimittelgesetz § 61, Fassung vom 28.01.2022

Arzneimittelgesetz § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

13.04.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Abgabe in Handelspackungen

Paragraph 61,
  1. Absatz einsArzneispezialitäten dürfen nur in den vom Hersteller oder Depositeur vorgesehenen Handelspackungen abgegeben werden. Hievon sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      die Abgabe auf Grund besonderer Anordnung durch den Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt,
    2. Ziffer 2
      die Abgabe in Anstaltsapotheken für den Bedarf der von ihr zu versorgenden Krankenanstalt,
    3. Ziffer 3
      die Abgabe von Fütterungsarzneimitteln bei Losebelieferung,
    4. Ziffer 4
      die Abgabe von medizinischen Gasen,
    5. Ziffer 5
      die Abgabe durch Apotheken nach Neuverblisterung auf Grund besonderer Anordnung durch den Arzt oder im Auftrag des Patienten und
    6. Ziffer 6
      die Abgabe nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 10, durch Einrichtungen nach Paragraph 15, des Suchtmittelgesetzes.
  2. Absatz 2Bei der Abgabe nach Absatz eins, Ziffer eins, ist vorzusorgen, daß jederzeit Art und Menge der Arzneispezialität festgestellt werden können.
  3. Absatz 3Bei der Abgabe nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist dem Verbraucher oder Anwender ein Begleitpapier zu übergeben, das den Text der Kennzeichnung (Paragraphen 17 und 17a) und der Gebrauchsinformation (Paragraphen 16 und 16a) enthalten muss.

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40192291

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P61/NOR40192291