Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 75
Inkrafttretensdatum
15.12.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AMG
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
IX. ABSCHNITTrömisch IX. ABSCHNITT
Marktüberwachung und Pharmakovigilanz
Allgemeine Grundsätze
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz einsFür die Auslegung der Grundsätze der Pharmakovigilanz sind die allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze und Anforderungen maßgeblich, die in den von der Europäischen Kommission erstellten Leitlinien über die gute Praxis im Bereich der Pharmakovigilanz enthalten sind.
(2)Absatz 2Soweit in diesem Abschnitt Zulassungsinhaber angesprochen sind, gelten diese Bestimmungen auch für Inhaber einer Registrierung einer traditionellen pflanzlichen Arzneispezialität.
(3)Absatz 3Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat ein System zu betreiben, mit dem verhindert werden soll, dass Arzneimittel, die mutmaßlich gesundheitsgefährdend sind, zu Patienten gelangen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel:
Arzneimittel - Überwachung von Arzneimitteln
Schlagworte
Humanarzneimittel
Im RIS seit
14.12.2012
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR40143546