(1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz zu erteilenden Bewilligungen und sonstigen Tätigkeiten von Dienststellen des Bundes, deren Notwendigkeit sich
aus diesem Bundesgesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder
einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union
ergibt, entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei erwachsenden Kosten in einem Tarif festzulegen. Der Tarif und dessen Änderungen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
Ausfertigungen des Tarifs sind vom Bundeministerium (Anm.: richtig: Bundesministerium)Anmerkung, richtig: Bundesministerium) für Gesundheit und Konsumentenschutz auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten abzugeben.