Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19b
Inkrafttretensdatum
15.12.2012
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Abkürzung
AMG
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 19b.Paragraph 19 b,
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist verpflichtet, die Agentur über alle Zulassungen, die unter Bedingungen oder Auflagen nach den §§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 4 und 19a Abs. 1 und 2 erteilt worden sind, zu unterrichten. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist verpflichtet, die Agentur über alle Zulassungen, die unter Bedingungen oder Auflagen nach den Paragraphen 18, Absatz 3,, 19 Absatz 4 und 19a Absatz eins und 2 erteilt worden sind, zu unterrichten.
Schlagworte
Zulassungsbescheid
Im RIS seit
14.12.2012
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR40143520