Bundesrecht konsolidiert: Arzneimittelgesetz § 75, Fassung vom 28.11.2021

Arzneimittelgesetz § 75

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

römisch IX. ABSCHNITT
Marktüberwachung und Pharmakovigilanz

Allgemeine Grundsätze

Paragraph 75,
  1. Absatz einsFür die Auslegung der Grundsätze der Pharmakovigilanz sind die allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze und Anforderungen maßgeblich, die in den von der Europäischen Kommission erstellten Leitlinien über die gute Praxis im Bereich der Pharmakovigilanz enthalten sind.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Abschnitt Zulassungsinhaber angesprochen sind, gelten diese Bestimmungen auch für Inhaber einer Registrierung einer traditionellen pflanzlichen Arzneispezialität.
  3. Absatz 3Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat ein System zu betreiben, mit dem verhindert werden soll, dass Arzneimittel, die mutmaßlich gesundheitsgefährdend sind, zu Patienten gelangen.

Schlagworte

Humanarzneimittel

Im RIS seit

14.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40143546

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P75/NOR40143546