Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 62a
Inkrafttretensdatum
16.07.2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Abkürzung
AMG
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 62a.Paragraph 62 a,
(1)Absatz einsSoweit es geboten ist, um die für die Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel und die Versorgung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung eine Betriebsordnung für den Betrieb von Apotheken zu erlassen.
(2)Absatz 2Eine Verordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:Eine Verordnung gemäß Absatz eins, hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
die Mindestgröße, Widmung, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume,
Geräte und magistrale Arbeitsplätze,
die Beschaffenheit und Kennzeichnung der Behältnisse,
die Lagerung, Prüfung, magistrale Herstellung (Rezeptur und Rezepturvorrat) und Herstellung apothekeneigener Arzneispezialitäten, Neuverblisterung und Abgabe von Arzneimitteln,
die Sicherstellung der pharmazeutischen Information und Beratung vor Ort bei Versorgung von immobilen Bewohnern von Altenheimen, Pflegeheimen oder sonstigen Betreuungseinrichtungen mit Arzneimitteln durch Apotheker der beliefernden Apotheke,
die Führung und Aufbewahrung von Vormerkungen und Aufzeichnungen und
Im RIS seit
10.08.2009
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR40107428