Bundesrecht konsolidiert: Arzneimittelgesetz § 82c, Fassung vom 24.05.2018

Arzneimittelgesetz § 82c

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82c

Inkrafttretensdatum

13.03.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Einziehung

Paragraph 82 c,
  1. Absatz einsGefälschte Arzneimittel, Wirkstoffe, Hilfsstoffe und Dokumente (Paragraph 82 b, Absatz 7,) sind – sofern nicht bereits die Voraussetzungen der Einziehung nach Paragraph 26, StGB vorliegen – auch einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen einer Straftat nach Paragraph 82 b, verfolgt oder verurteilt werden kann, es sei denn, der oder die Verfügungsberechtigte macht einen rechtmäßigen Verwendungszweck glaubhaft und bietet Gewähr dafür, dass das Arzneimittel, der Wirkstoff, der Hilfsstoff oder das Dokument nicht in Verkehr gebracht wird.
  2. Absatz 2Für das Verfahren gelten die Paragraphen 443 bis 446 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, entsprechend. Für die Anwendung der StPO sind gefälschte Arzneimittel, Wirkstoffe, Hilfsstoffe und Dokumente als Gegenstände zu behandeln, deren Besitz allgemein verboten ist.

Im RIS seit

12.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40148037

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P82c/NOR40148037