Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 75o
Inkrafttretensdatum
15.12.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AMG
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 75o.Paragraph 75 o,
Ausgenommen von den Meldeverpflichtungen der §§ 75a bis § 75c sind jene Fälle, in denen ein schwerwiegender unerwünschter Zwischenfall bzw. eine schwerwiegende unerwünschte Reaktion gemäß §§ 17 oder 32 Gewebesicherheitsgesetz gemeldet werden muss. Ausgenommen von den Meldeverpflichtungen der Paragraphen 75 a bis Paragraph 75 c, sind jene Fälle, in denen ein schwerwiegender unerwünschter Zwischenfall bzw. eine schwerwiegende unerwünschte Reaktion gemäß Paragraphen 17, oder 32 Gewebesicherheitsgesetz gemeldet werden muss.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Im RIS seit
14.12.2012
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR40143551